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Mehrfach-Kündigung eines Mietvertrages ist zulässig

IVD begrüßt klarstellende BGH-Entscheidung:

Mehrfach-Kündigung zulässig

Berlin, 20. September 2018 – Der Bundesgerichtshof (BGH) hat gestern entschieden, dass die hilfsweise ausgesprochene ordentliche Kündigung eines Mietvertrages trotz Zahlung der Mietschulden innerhalb der Schonfrist zur Beendigung des Mietvertrages führen kann (Az. VIII ZR 231/17 sowie VIII ZR 261/17).

„Aus Sicht des IVD ist die Entscheidung des BGH konsequent und damit nicht überraschend. Die Praxis vieler Vermieter wurde mit dem Urteil bestätigt“, sagt Markus Jugan, Vize-Präsident des Immobilienverbandes IVD und Vorsitzender des Bundesfachausschusses Immobilienverwalter. Demnach kann Mietern aufgrund von Mietrückständen gleichzeitig fristlos und auch ordentlich mit den entsprechenden Fristen gekündigt werden.

Jugan weist darauf hin, dass bei der ordentlichen Kündigung aufgrund der Kündigungsfrist der Mieter die Wohnung nicht sofort räumen muss. „Für die ordentliche und außerordentliche Kündigung gelten unterschiedliche Spielregeln, so dass nicht einzusehen ist, warum die für die außerordentliche Kündigung geschaffene Schonfristzahlung auf die ordentliche Kündigung durchschlagen soll“, so Jugan. Er ergänzt: „Und es sollte jedem bewusst sein, dass die Nichtzahlung der Miete eine massive Vertragsverletzung des Mieters ist.“ Der zuständige BGH-Zivilsenat hatte eine entsprechende Entscheidung des Berliner Landgerichts gekippt und die Fälle nun zurück an das Landgericht gegeben. Dort muss jetzt geprüft werden, ob die gesetzlichen Anforderungen für eine ordentliche Kündigung erfüllt sind.

Der IVD begrüße die klarstellende BGH-Entscheidung und sehe keinen Handlungsbedarf für den Gesetzgeber.

 

Quelle: ivd-Verband, Heiko Senebald, Leiter Kommunikation

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