...für jeden die passende Immobilie!

Allgemeine Geschäftsbedingungen

Allgemeine Geschäftsbedingungen der Firma RB-Immobilien

1. Angebote

Unseren Angeboten liegen die uns erteilten Auskünfte zugrunde. Die Angebote werden nach bestem Wissen und Gewissen erteilt. Sie sind freibleibend und unverbindlich. Das Verwenden unserer Angebote oder Inanspruchnahme oder Duldung unserer Dienstleistung bedeutet Akzeptieren nachfolgender Bedingungen und Honorarsätze.

2. Unbefugte Weitergabe

Unsere Angebote und Mitteilungen sind nur für den Empfänger selber bestimmt, vertraulich zu behandeln und dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden. Kommt infolge unbefugter Weitergabe ein Vertrag zustande, so sind Sie verpflichtet, uns Schadensersatz in Höhe der Provision zu zahlen, die im Erfolgsfalle angefallen wäre. Weitergabe an Dritte – auch Berater – ist nur mit unserer schriftlichen Zustimmung gestattet, wobei uns Empfänger und Anschrift mitzuteilen sind.

3. Vorkenntnis

Ist Ihnen die durch uns nachgewiesene Gelegenheit zum Abschluss eines Vertrages bereits bekannt, so sind Sie verpflichtet, uns dies unverzüglich unter Bekanntgabe der Vorkenntnis-Quelle und -Datum mitzuteilen. Andernfalls ist in jedem Falle bei Abschluss eines Vertrages über das nachgewiesene Objekt eine Provision zu zahlen.

4. Entstehen des Provisionsanspruches

Unser Provisionsanspruch entsteht, sobald aufgrund unseres Nachweises bzw. unserer Vermittlung ein Vertrag bezüglich des von uns benannten Objektes zustande gekommen ist. Hierbei genügt auch Mitursächlichkeit. Wird der Vertrag zu anderen als den ursprünglich angebotenen Bedingungen abgeschlossen oder kommt er über ein anderes Objekt des von uns nachgewiesenen Vertragspartners zustande, so berührt dies unseren Provisionsanspruch nicht, sofern das zustande gekommene Geschäft mit dem von uns angebotenen Geschäft wirtschaftlich identisch ist oder in seinem wirtschaftlichen Erfolg nur unwesentlich von dem angebotenen Geschäft abweicht. Entsprechendes gilt, wenn ein anderer als der ursprünglich vorgesehene Vertrag geschlossen wird (z.B. Kauf statt Miete, Erbbaurecht statt Kauf). Unser Provisionsanspruch bleibt auch bestehen, wenn der abgeschlossene Vertrag durch den Eintritt einer auflösenden Bedingung erlischt. Dasselbe gilt, wenn der Vertrag durch Ausübung eines gesetzlichen oder vertraglichen Rücktrittsrechts erlischt, sofern das Rücktrittsrecht aus von einer Partei zu vertretenden Gründen oder sonstigen, in der Person einer Partei liegenden Gründen ausgeübt wird.

5. Folgegeschäft

Ein Provisionsanspruch steht uns auch dann zu, wenn im zeitlichen und wirtschaftlichen Zusammenhang mit dem ersten von uns vermittelten bzw. nachgewiesenen Vertrag weitere vertragliche Vereinbarungen zustande kommen.

6. Fälligkeit des Provisionsanspruches

Unser Provisionsanspruch ist verdient und fällig mit Abschluss über die Vertragsangelegenheit (Vertragsabschluss). Dieses kann sein: Miet-, Pacht-, Leasing-, Kauf-, Options-, Erbbaurecht-, Werklieferungs-, Renten-, Gesellschafts- und Beteiligungs-Vertrag, Zuschlag bei Versteigerung oder sonstiges. Die Art des Vertrages ist unerheblich. Es kommt allein auf die Gelegenheit zum Abschluss eines Vertrages an. Abschluss und Bedingungen sind uns mitzuteilen.

7. Provisionssätze

Neues Gesetz zur Maklerprovision bei Immobiliengeschäften

Seit dem 23. Dezember 2020 gilt ein neues Gesetz zur Provision von Makler:innen bei Immobiliengeschäften, das sogenannte „Gesetz über die Verteilung der Maklerkosten bei der Vermittlung von Kaufverträgen über Wohnungen und Einfamilienhäuser“. Die einzelnen Regelungen sind im Bürgerlichen Gesetzbuch in § 656a bis § 656d verankert worden.

In § 656a BGB wird gesetzlich vorgeschrieben, dass ein Vertrag mit Makler:innen, „der den Nachweis der Gelegenheit zum Abschluss eines Kaufvertrags über eine Wohnung oder ein Einfamilienhaus oder die Vermittlung eines solchen Vertrags zum Gegenstand hat“, in schriftlicher Form vorliegen muss. Handschlagvereinbarungen und mündliche Verträge reichen hier nicht mehr aus.

Im Kern handelt es sich bei diesem neuen Gesetz zur Provisionsaufteilung bei Immobiliengeschäften um eine abgewandelte Form des Bestellerprinzips. Dieses Prinzip besagt, dass diejenige Person, die ein:e Makler:in „bestellt“, auch die damit verbundenen Kosten zu tragen hat und diese nicht auf die andere Person abwälzen kann.

 Bei welchen Verträgen findet das neue Provisionsgesetz Anwendung?

Das neue Gesetz zur Aufteilung der Provision bei Immobiliengeschäften findet nur unter bestimmten Bedingungen Anwendung:

  1. Es handelt sich um einen Kauf oder Verkauf einer Wohnung oder eines Einfamilienhauses.
  2. Käufer:in ist gleichzeitig ein:e Verbraucher:in (§ 656b BGB).

Welche Immobiliengeschäfte sind nicht von der gesetzlichen Neuregelung betroffen:

  • Baugrundstücke
  • alle gewerblichen Immobilien
  • Immobilien mit gemischter Nutzung (Gewerbe und Wohnraum)
  • Zwei-, Drei- und Mehrfamilienhäuser
  • Einfamilienhäuser und Wohnungen, die an gewerbliche Käufer:innen veräußert werden

Vermietung:
2 Kaltmieten zzgl. der gesetzlichen MwSt. von derzeit 19%, gesamt 2,38 Kaltmieten, zahlbar vom Besteller. Vermietung/Verpachtung von gewerblichen Objekten: 3 Kaltmieten zzgl. der gesetzlichen MwSt. von derzeit 19%, gesamt 3,57 Kaltmieten, zahlbar durch den Besteller.

8. Tätigwerden für Dritte

Wir sind berechtigt, auch für den anderen Vertragsteil entgeltlich oder unentgeltlich tätig zu werden.

9. Gerichtsstand

Der Gerichtsstand ist Alzey.

RB-Immobilien – Tel: 06734 962310 – Fax: 06734 962309 – info@rb-immobilien.de

Zinsrechner

%
  • Principal Amount:
  • Years:
  • Balance Payable With Interest:
  • Total With Down Payment:

Compare listings

Vergleichen